Bereiche der Netz- und Informationssicherheit
Der
Hauptbereich der angewandten Netz und Informationssicherheit ist der
Privathaushalt, da der Wunsch auch unerfahrener Internetbenutzer nach
Systemsicherheit immer größer wird. Zahlreiche
Programmierfehler installierter Software erlauben Angriffe von extern,
die wegen meist genutzten sensiblen Funktionen wie Homebanking zu
fürchten sind. Dazu haben viele Privatanwender nicht das
technische Wissen, um die Konfiguration des eigenen Computers korrekt
durchzuführen, desweiteren werden Aktualisierungen oder die
Wahl komplexer Passwörter vernachlässigt. Aufgrund
dieser Tatsachen sind Privatanwender immer noch Hauptziel von Angriffen
aus dem Internet, da meist ohne großen Aufwand an sensible
persönliche Daten gelangt werden kann.
Informationssicherheit im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmen zählt zum Risikomanagement im IT-Bereich, das sich mit der Verfügbarkeit und der Verhinderung von Manipulation und Verlust von Daten befasst. Eingriffe sollen möglichst dokumentiert und nachweisbar sein, Frühwarn- und Kontrollsysteme vervollständigen den unternehmerischen Datenschutz.
Das illegale Ändern, Löschen und rechtswidrige Manipulation von Daten erfüllen den Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB oder in schweren Fällen den Tatbestand der Computersabotage nach § 303b StGB, die mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Weiterhin werden das Ausspähen und der Zugriff besonders geschützter Daten mit bis zu drei Jahren Haftstrafe oder Geldstrafe geahndet, das Abfangen fremder Netzwerkdaten ist auch ohne das Umgehen einer Zugangssicherung strafbar.
Informationssicherheit im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmen zählt zum Risikomanagement im IT-Bereich, das sich mit der Verfügbarkeit und der Verhinderung von Manipulation und Verlust von Daten befasst. Eingriffe sollen möglichst dokumentiert und nachweisbar sein, Frühwarn- und Kontrollsysteme vervollständigen den unternehmerischen Datenschutz.
Strafrechtliche Aspekte
Das illegale Ändern, Löschen und rechtswidrige Manipulation von Daten erfüllen den Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB oder in schweren Fällen den Tatbestand der Computersabotage nach § 303b StGB, die mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Weiterhin werden das Ausspähen und der Zugriff besonders geschützter Daten mit bis zu drei Jahren Haftstrafe oder Geldstrafe geahndet, das Abfangen fremder Netzwerkdaten ist auch ohne das Umgehen einer Zugangssicherung strafbar.